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Informationen zum Antrag einer Scheidung

Scheidungsantrag

In den letzten Jahren wurden in Deutschland regelmäßig zwischen 180.000 und 200.000 Ehen geschieden. Dies geschieht nicht von selbst! Damit das Gericht tätig wird, ist erforderlich, dass ein Scheidungsantrag gestellt wird. Formulare bzw. Anträge bei deutschen Familiengerichten können allerdings nur von Rechtsanwälten gestellt werden. Zumindest der Ehepartner, der den Scheidungsantrag stellen will, benötigt also anwaltliche Vertretung. Der andere Ehegatte benötigt nicht unbedingt anwaltlichen Beistand. Dies sollte man aber riskiert werden, wenn keine Angelegenheiten mit geregelt werden müssen im Zuge der Scheidung wie zum Beispiel die Vermögensauseinandersetzung oder nachehelicher Unterhalt. Um hier keine teuren Fehler zu machen sollten sich scheidungswillige Ehegatten zumindest getrennt anwaltlich beraten lassen. Dann besteht immer noch die Möglichkeit, dem Antrag des jeweils anderen einfach zustimmen. Hierfür benötigt man keinen Anwalt.

Das Trennungsjahr

Die vielfach gewünschte Scheidung "light" per Internet-Formular, also z.B. Download eines PDF-Files ist derzeit noch nicht möglich. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Scheidungsantrags ist im Normalfall, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt leben. Dies bedeutet eine strikte Trennung von Tisch und Bett, was nichts anderes heißt, als dass keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden dürfen und dass getrennte Schlafzimmer erforderlich sind. Dies ist auch in einer Wohnung möglich. Kurzzeitige Versöhnungsversuche sind bei Scheitern unschädlich und hindern den Ablauf des Trennungsjahres nicht.

Scheidungsantrag zurückziehen

Ist Scheidungsantrag gestellt, so kann ihn derjenige, der ihn hat stellen lassen, jederzeit zurückziehen. Hat der andere Ehegatte ebenfalls Scheidungsantrag gestellt, nutzt dies nichts. Dann wird das Scheidungsverfahren aufgrund des Antrags des anderen fortgesetzt. Hat nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt, ist das Verfahren mit Antragsrücknahme beendet. Dies hat allerdings auch die Konsequenz, dass dieser Ehegatte die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat.

Kosten einer Scheidung

Die Kosten die nach dem Scheidungsantrag entstehen richten sich nach dem Streitwert. Dieser ergibt sich aus dem zusammengerechneten Nettomonatseinkommen der Parteien abzüglich 250,00 Euro für jedes minderjährige Kind. Das Ergebnis multipliziert mit 3 ergibt den Streitwert, nach dem sich Gerichts- und Anwaltskosten richten. 10.000,00 Euro Streitwert führen beispielsweise zu Gerichtskosten von 392,00 Euro, die sich die Parteien teilen. Jeder beteiligte Anwalt ist von seiner Partei mit rund 1.500,00 Euro zu bezahlen.